Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger in Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies kommt beispielsweise zustande, wenn Energie bezogen wird und der gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung (rechtzeitig) aufzunehmen bzw. fortzuführen.
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